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Freitag, 24. Juli 2026

Eine Anzeige wegen Verleumdung ist der rechtliche Schritt gegen wissentlich falsche Tatsachenbehauptungen, die den Ruf einer Person schädigen.

Der Tatbestand ist im deutschen Strafgesetzbuch in § 187 StGB verankert. Er schützt die Ehre und das gesellschaftliche Ansehen des Einzelnen vor böswilligen Lügen. Doch wie läuft eine Anzeige ab, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein und was unterscheidet die Verleumdung von anderen Ehrdelikten?


Abgrenzung zu Beleidigung und übler Nachrede

Im Alltag werden die Begriffe oft vermischt. Rechtlich gibt es jedoch klare Unterschiede:Beleidigung (§ 185 StGB): Hierbei handelt es sich um ein ehrverletzendes Werturteil, das direkt gegenüber der betroffenen Person geäußert wird.

Üble Nachrede (§ 186 StGB): Jemand verbreitet eine Behauptung über eine Person, deren Wahrheitsgehalt nicht bewiesen werden kann. Der Verbreiter weiß selbst nicht sicher, ob es stimmt.

Verleumdung (§ 187 StGB): Dies ist die schwerste Form. Der Täter behauptet eine Unwahrheit, obwohl er genau weiß, dass diese komplett erfunden ist. Es liegt also vorsätzliche Bösartigkeit vor.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anzeige

Damit eine Strafanzeige wegen Verleumdung Aussicht auf Erfolg hat, müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

Tatsachenbehauptung: Es muss sich um eine konkrete Behauptung handeln, die dem Beweis zugänglich ist.Unwahrheit: Die Behauptung muss nachweislich unwahr sein.

Ehrenrührigkeit: Die Lüge muss geeignet sein, das Opfer verächtlich zu machen.Wider besseres Wissen: Der Täter muss im Moment der Äußerung gewusst haben, dass er lügt.

Ablauf der Anzeige und Fristen

Da die Verleumdung ein sogenanntes Antragsdelikt ist, reicht eine reine Strafanzeige meist nicht aus. Das Opfer muss zusätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Tat und des Täters einen formellen Strafantrag stellen. Die Anzeige kann persönlich bei jeder Polizeidienststelle oder online über die offizielle Internetwache der Polizei eingereicht werden.


Beweissicherung ist der Schlüssel

Da das Verfahren im Strafrecht strengen Beweisregeln unterliegt, ist eine lückenlose Dokumentation entscheidend. Bei Verleumdungen im Internet sollten Betroffene sofort Screenshots anfertigen. Diese müssen den gesamten Kontext, den Benutzernamen des Täters sowie Datum und Uhrzeit zeigen. Auch die Benennung von Zeugen stützt das Verfahren massiv

Strafmaß bei Verleumdung

Das Gesetz sieht für Verleumdung empfindliche Strafen vor. Im Regelfall droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren. 

Wird die Tat jedoch öffentlich, in einer Versammlung oder im Internet begangen, erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Zudem können Betroffene zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz klagen.

Dienstag, 1. Dezember 2020

Dirk Massat - Verleumdung: Das sagt das Gesetz zu Tatbestand und rechtlichen Folgen

Anzeige Verleumdung? Welche Strafe droht bei einer Verleumdung? Gem. § 187 StGB wird Verleumdung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. 


Strafrechtlich kann die Rufschädigung eine Verleumdung oder üble Nachrede darstellen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den Paragraphen 186 und 187 ff. des Strafgesetzbuchs. Eine Verleumdung (§ 187 StGB) ist die Verbreitung einer unwahren Tatsache bezüglich eines anderen Menschen, die geeignet ist, diesen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. 

Eine Tatsache ist ein konkreter Vorgang oder Zustand der Vergangenheit oder Gegenwart, der wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und somit einem Beweis zugänglich ist. Den Gegensatz hierzu bilden Meinungsäußerungen und Werturteile ohne greifbaren Tatsachenkern. Der Tatbestand der Rufschädigung wird dadurch verwirklicht, dass man, obwohl man es selbst besser weiß, eine Behauptung über einen anderen Menschen verbreitet, um so dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu beschädigen. 

Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) begeht, wer eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die zur Herabwürdigung geeignet ist und die nicht erweislich wahr ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass wahre Tatsachen verbreitet werden dürfen. Zivilrechtlich bestehen zugunsten des Geschädigten Abwehr- und Schadensersatzansprüche.

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