Abgrenzung zu Beleidigung und übler Nachrede
Im Alltag werden die Begriffe oft vermischt. Rechtlich gibt es jedoch klare Unterschiede:Beleidigung (§ 185 StGB): Hierbei handelt es sich um ein ehrverletzendes Werturteil, das direkt gegenüber der betroffenen Person geäußert wird.
Üble Nachrede (§ 186 StGB): Jemand verbreitet eine Behauptung über eine Person, deren Wahrheitsgehalt nicht bewiesen werden kann. Der Verbreiter weiß selbst nicht sicher, ob es stimmt.
Verleumdung (§ 187 StGB): Dies ist die schwerste Form. Der Täter behauptet eine Unwahrheit, obwohl er genau weiß, dass diese komplett erfunden ist. Es liegt also vorsätzliche Bösartigkeit vor.
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anzeige
Damit eine Strafanzeige wegen Verleumdung Aussicht auf Erfolg hat, müssen bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:
Tatsachenbehauptung: Es muss sich um eine konkrete Behauptung handeln, die dem Beweis zugänglich ist.Unwahrheit: Die Behauptung muss nachweislich unwahr sein.
Ehrenrührigkeit: Die Lüge muss geeignet sein, das Opfer verächtlich zu machen.Wider besseres Wissen: Der Täter muss im Moment der Äußerung gewusst haben, dass er lügt.
Ablauf der Anzeige und Fristen
Da die Verleumdung ein sogenanntes Antragsdelikt ist, reicht eine reine Strafanzeige meist nicht aus. Das Opfer muss zusätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Tat und des Täters einen formellen Strafantrag stellen. Die Anzeige kann persönlich bei jeder Polizeidienststelle oder online über die offizielle Internetwache der Polizei eingereicht werden.
Beweissicherung ist der Schlüssel
Da das Verfahren im Strafrecht strengen Beweisregeln unterliegt, ist eine lückenlose Dokumentation entscheidend. Bei Verleumdungen im Internet sollten Betroffene sofort Screenshots anfertigen. Diese müssen den gesamten Kontext, den Benutzernamen des Täters sowie Datum und Uhrzeit zeigen. Auch die Benennung von Zeugen stützt das Verfahren massiv
Strafmaß bei Verleumdung
Das Gesetz sieht für Verleumdung empfindliche Strafen vor. Im Regelfall droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
Wird die Tat jedoch öffentlich, in einer Versammlung oder im Internet begangen, erhöht sich der Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Zudem können Betroffene zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz klagen.

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