Dienstag, 1. Dezember 2020

Dirk Massat - Verleumdung: Das sagt das Gesetz zu Tatbestand und rechtlichen Folgen

Anzeige Verleumdung? Welche Strafe droht bei einer Verleumdung? Gem. § 187 StGB wird Verleumdung mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe sanktioniert. 


Strafrechtlich kann die Rufschädigung eine Verleumdung oder üble Nachrede darstellen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den Paragraphen 186 und 187 ff. des Strafgesetzbuchs. Eine Verleumdung (§ 187 StGB) ist die Verbreitung einer unwahren Tatsache bezüglich eines anderen Menschen, die geeignet ist, diesen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. 

Eine Tatsache ist ein konkreter Vorgang oder Zustand der Vergangenheit oder Gegenwart, der wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und somit einem Beweis zugänglich ist. Den Gegensatz hierzu bilden Meinungsäußerungen und Werturteile ohne greifbaren Tatsachenkern. Der Tatbestand der Rufschädigung wird dadurch verwirklicht, dass man, obwohl man es selbst besser weiß, eine Behauptung über einen anderen Menschen verbreitet, um so dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu beschädigen. 

Eine üble Nachrede (§ 186 StGB) begeht, wer eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die zur Herabwürdigung geeignet ist und die nicht erweislich wahr ist. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass wahre Tatsachen verbreitet werden dürfen. Zivilrechtlich bestehen zugunsten des Geschädigten Abwehr- und Schadensersatzansprüche.

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Freitag, 20. November 2020

Dirk Massat - Anzeige wegen Verleumdung oder Unterlassungsklage?

Verleumdung, Beleidigung, üble Nachrede? Wann droht eine Unterlassungserklärung wegen Verleumdung? Verleumdung? 


Hierbei handelt es sich um einen Teilbereich der Ehrdelikte. In diesem Beitrag erhalten Sie wertvolle Tipps zu Verleumdung und weiteren Ehrdelikten. Die Beleidigungsdelikte schützen das Rechtsgut „Ehre“. Auch eine einfache Beleidigung kann im Einzelfall empfindliche strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Neben der Geldstrafe sind Sie ggf. vorbestraft; auch eine Freiheitsstrafe ist möglich.

Erforderlich sind stets ein individualisierbarer Ehrträger und eine ehrverletzende Äußerung in nicht beleidigungsfreier Sphäre. „Die Polizei“ als solche ist beispielsweise mangels Individualisierbarkeit kein tauglicher Ehrträger, der einzelne Polizist oder Beamte einer bestimmten Einheit hingegen schon. § 185 StGB setzt ehrverletzende Äußerungen – die sowohl Meinung, als auch unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen sein können – voraus, wobei Letztere gegenüber dem Ehrträger geäußert werden. 

Äußert man nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachen ggü. Dritten ist die üble Nachrede einschlägig. Bei ehrverletzenden Meinungen ist immer § 185 StGB zu prüfen. Die Abgrenzung von Meinungen und Tatsachen ist oft schwierig und setzt tiefergehende Kenntnisse der Rechtsprechung voraus.

Allerdings ist Verleumdung ein klar umgrenzter Straftatbestand und eben nicht automatisch dann einschlägig, wenn jemand etwas kritisches über Sie postet.

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